ZUV-Newsletter 2 | 2010
Dieser Newsletter informiert Sie über Neuigkeiten des Zentrums für
Unternehmens- und Vermögensnachfolge (ZUV). Die Ausgabe 2 | 2010 widmet sich folgenden Themen:
1.) AKTUELLE ENTSCHEIDUNGEN ZUM ERBRECHT
1.) AKTUELLE ENTSCHEIDUNGEN ZUM ERBRECHT
Abfindungsklauseln und Erbschaftsteuer
In vielen Gesellschaftsverträgen befinden sich heute immer noch Abfindungsklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters – auch durch Tod – eine Abfindung unter dem Verkehrswert der Beteiligung vorsehen. Derartige Klauseln sind gesellschaftsrechtlich anerkannt, um die Gesellschaft vor existenzgefährdenden Abfindungsansprüchen ausscheidender Gesellschafter zu schützen. Die Abfindung unter dem Verkehrswert der Beteiligung stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich, was häufig übersehen wird, eine versteckte Zuwendung an die übrigen Gesellschafter dar, denn diesen Gesellschaftern wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters nunmehr zu einem verbilligten „Preis“ an. Die verbleibenden Gesellschafter erhalten einen Wert, der den Verlust an Gesellschaftskapital durch Zahlung der Abfindung übersteigt. Während nach altem Erbschaftsteuerrecht der Anteil des ausscheidenden oder verstorbenen Gesellschafters in der Regel nur mit dem sog. Steuerwert angesetzt wurde (z.B. dem Wert nach Stuttgarter Verfahren), gilt seit Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts, also seit dem 01.01.2009, in allen Fällen die Verkehrswertbewertung. Damit schlägt der Verkehrswert des angewachsenen Gesellschaftsanteils voll auf die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer durch.
Aber nicht nur aus diesem Grunde sollte die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen überdacht werden. Auch nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung sind – zumindest für den Fall des Ausscheidens durch Kündigung – Abfindungsklauseln rechtlich umstritten, welche zu einer Abfindung deutlich unter dem Verkehrswert führen. Der Grund hierfür liegt in der möglichen Unangemessenheit derartiger Abfindungsklauseln, also in der als der ungerecht empfundenen Bereicherung der übrigen Gesellschafter, die von der geminderten Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters profitieren. Die Rechtsprechung sieht die Grenze der noch zulässigen Abfindung bei etwa 50 Prozent des Verkehrswertes der Beteiligung.
Liegt also ein Fall vor, wo die Abfindung, auch nach zivilrechtlichen Grundsätzen, unwirksam wäre, sollte man den Gesellschaftsvertrag in jedem Fall überarbeiten. Zu empfehlen sind Klauseln, wonach die Abfindung sich im Wesentlichen am Verkehrswert orientiert, hiervon jedoch prozentuale Abschläge mit Blick auf die eingeschränkte Verkäuflichkeit des Anteils und die Aufbringung der Abfindung gemacht werden. Derartige Klauseln halten nicht nur der zivilrechtlichen Rechtsprechung stand, sondern sind auch geeignet, die erbschaftsteuerliche Bewertung von Gesellschaftsanteilen zu beeinflussen, denn in ihnen kommt zum Ausdruck, dass der Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters wertmäßig in der Praxis kaum jemals der Quote des Gesamtwerts des Unternehmens entspricht.
Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt
Nach neuem Erbschaftsteuerrecht ist die Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen unter Nießbrauchsvorbehalt äußerst attraktiv! Dies beruht darauf, dass nunmehr – im Unterschied zur früheren Rechtslage – der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs im vollen Umfang von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist.
Beispiel: Ein Gesellschaftsanteil im Verkehrswert von € 1 Mio. wird von einer 65-jährigen Unternehmerin auf dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter übertragen. Bei der Übertragung behält sich die Unternehmerin den Nießbrauch an dem Gesellschaftsanteil auf Lebenszeit vor. Aus ihrer Beteiligung hat die Unternehmerin jährlich im Durchschnitt einen Ertrag von € 60.000,00 erzielt. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ca. € 636.000,00. Zieht man diesen Kapitalwert vom Verkehrswert der Beteiligung i.H.v. € 1 Mio. ab, so verbleibt eine Zuwendung an die Tochter i.H.v. € 374.000,00. Diese liegt unter dem Freibetrag der Tochter von € 400.000,00. Die gesamte Übertragung ist damit erbschaftsteuerfrei.
Wer trotzdem Angst vor einer vorweggenommenen Vermögensübertragung hat, dem kann durch entsprechende Ausgestaltung des Nießbrauchsvertrages geholfen werden. Dem Nießbraucher können alle wesentlichen Entscheidungsrechte sowie das Recht auf den Gewinnanteil unverändert erhalten bleiben. Lediglich bei einer Veräußerung oder Belastung des Anteils müsste er sich mit dem Erwerber absprechen.
Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt
Nicht nur Gesellschaftsanteile, sondern auch Grundstücke werden häufig zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Hierbei stellt sich regelmäßig die Frage, wer die weitere Abzahlung der Grundstücksverbindlichkeiten übernehmen soll: der Nießbraucher oder der Beschenkte?
Ertragssteuerlich empfiehlt es sich, dass der Nießbraucher (also der vormalige Eigentümer) auch weiterhin die Tilgung übernimmt. Dies gilt jedenfalls für vermietete Objekte. In diesem Fall kann der Nießbraucher nämlich weiterhin als Vermieter auftreten und den Zinsaufwand, aber auch die Abschreibung für das Mietobjekt in Anspruch nehmen.
Allerdings hat das Finanzgericht Hamburg entschieden (05.03.2009 3 K 210/08), dass in diesem Fall die Grundstücksverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer nicht vom Grundstückswert abzuziehen sind. Falls nach Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs und des persönlichen Freibetrages daher ein Restwert des Grundstückes verbleiben sollte, muss der Erwerber hierauf Erbschaftsteuer zahlen und kann sich nicht darauf berufen, dass der Restwert noch durch Grundstücksverbindlichkeiten gemindert ist.
Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar
Vorfälligkeitsentschädigungen, die ein Miterbe für die vorzeitige Ablösung von Bankverbindlichkeiten zahlt, um die als Sicherheit dienenden Grundstücke aus der Mithaftung herauszulösen, gehören nicht zu den gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Nachlassabwicklungskosten (FG Köln vom 05.02.2008, 9 K 204/07).
Eine derartige Konstellation pflegt besonders häufig bei Erbengemeinschaften aufzutreten, die sich auseinandersetzen müssen. Wird zum Beispiel im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung vereinbart, das einer oder mehrere Miterben lastenfreie Grundstücke aus der Erbmasse erwerben sollen, müssen die diesbezüglichen Belastungen zunächst abgelöst werden. Hierbei fällt häufig Vorfälligkeitsentschädigung an, was mit sonstigen Nachlassabwicklungskosten vergleichbar ist, welche die Erben eingehen müssen, um sich hinsichtlich des vererbten Vermögens auseinandersetzen zu können.
Zum Thema Nachlassabwicklungskosten gilt generell, dass sich die Erben vor Durchführung einer Erbauseinandersetzung wegen deren steuerlichen und rechtlichen Folgen gründlich beraten lassen sollten.
Investitionen eines Erben in den Grundbesitz des Erblassers
In vielen Fällen erbringen die künftigen Erben bereits erhebliche Vorleistungen für den Grundbesitz, den sie später einmal vom Erblasser vererbt bekommen sollen. Renovierungsbedürftige Häuser werden beispielsweise von den künftigen Erben in Stand gesetzt, in vielen Fällen werden auch bereits An- oder Umbauten vorgenommen, welche erheblich zu einer Werterhöhung des Grundbesitzes führen. Im Erbfall ist jedoch für die Besteuerungsgrundlage ausschließlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbanfalls maßgebend.
Auf die Frage, ob der Erbe aus eigenen Mitteln bereits vor dem Tod des Erblassers zu diesem Wert etwas beigetragen hat, kommt es nicht an (FG Hessen, vom 18.05.2009, 1 K 1366/1367/07). In derartigen Fällen sollten die künftigen Erben mit dem Erblasser stets Darlehensverträge abschließen, wonach die Zuwendung darlehensweise erfolgt und am Todestag des Erblassers zur Rückzahlung fällig ist. In diesem Fall mindert sich die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage um den Darlehensbetrag, den der Erbe dem Erblasser vor dessen Tod gewährt hat. Zugleich wird durch eine solche Regelung auch Streit mit etwaigen anderen Erben vermieden. Es wird klargestellt, welche Werte den Erben ohne Anrechnung auf den Erbteil zu vergüten sind.
2.) NEUE BEITRÄGE VON MITGLIEDERN
Verhalten nach dem Erbfall
Von Dr. Gerd Hoor
Erbfälle ereignen sich zumeist überraschend und versetzen die dem Erblasser nahe stehenden Personen in eine Ausnahmesituation. Der Beitrag erläutert, wie sich Erben und Hinterbliebene nach Eintritt des Erbfalls verhalten sollen, wie die Ermittlung des Nachlasses abläuft und wie Erben ihr Erbrecht nachweisen können. Außerdem werden die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sowie die Haftung des Erben und Möglichkeiten ihrer Begrenzung erörtert.
Testamentsvollstreckung
Von Dr. Gerd Hoor
Die Testamentsvollstreckung kann helfen, wichtige Ziele des Erblassers zu erreichen, etwa die Beachtung seines Willens über den Tod hinaus, eine gerechte Verteilung des Nachlasses ohne Konflikte und die Erhaltung des Vermögens. Der Beitrag erläutert die Befugnisse und Aufgaben des Testamentsvollstreckers und bietet Empfehlungen zur Auswahl einer geeigneten Person und zur Bemessung der Vergütung.
Stiftungen – Errichtung und Besteuerung
Von Dr. Gerd Hoor
Stiftungen können ein sinnvolles Instrument der Nachfolgeplanung sein, insbesondere zur Verwirklichung philantropischer Zwecke über den Tod des Stifters hinaus. Der Beitrag erläutert die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung, ihre Organisation und Fragen der Besteuerung.











