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Aktuelle Entscheidungen zum Erbrecht

Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs

 

Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder gerichtlicher Geltendmachung durch einen Gläubiger gepfändet werden. Der Pflichtteilsanspruch kann vom Gläubiger aber erst eingezogen werden, wenn er vertraglich vom Erben anerkannt oder gerichtlich gemacht worden ist. Der Gläubiger kann hierüber Auskunft verlangen (BGH vom 26.02.2009, VII ZB 30/08).

 

Ehegatten als Gesamtgläubiger bei gemeinsamem Konto – Ausgleichungspflicht

 

Ehegatten unterhalten häufig gemeinsame Konten. Über diese Konten sind sie wechselseitig verfügungsberechtigt. Die Ehegatten sind gegenüber der Bank Gesamtgläubiger und bei Kontoüberziehung Gesamtschuldner. Verfügt einer der Ehegatten allein über das Konto, trifft ihn im Innenverhältnis gegenüber dem anderen Ehegatten eine Ausgleichspflicht. Im Verhältnis untereinander steht das Guthaben bzw. stehen die Schulden den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu (OLG Brandenburg vom 04.02.2008, 13 W 2/08).

 

Erb- und Pflichtteilsverzicht bei nichtigem Ehevertrag

 

Nach jüngerer Rechtsprechung des BGH kann ein Ehevertrag allein deswegen sittenwidrig und nichtig sein, weil er eine einseitige Lastenverteilung enthält. Diese relativ neue Rechtsprechung färbt nun auch auf Erb- und Pflichtteilsverträge ab. Das Landgericht Ravensburg hat entschieden, dass ein Ehevertrag, der wegen einseitiger Lastenverteilung sittenwidrig und nichtig ist, auch einen zusätzlich abgeschlossenen Erb- und Pflichtteilsverzicht unwirksam machen kann (LG Ravensburg vom 31.01.2008, 2 O 338/07)

 

Wirksame Einziehung von GmbH-Anteilen vor Zahlung der satzungsmäßigen Abfindung

 

Lang war umstritten, ob die Ausschließung eines Gesellschafters bereits mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses wirksam werden kann, oder erst dann, wenn der betreffende Gesellschafter das durch die Satzung vorgesehene Abfindungsentgelt erhalten hat. In den meisten Gesellschaftsverträgen wird heute vorgesehen, dass der Ausschluss mit sofortiger Wirkung eintritt (auch wenn die Abfindung erst danach ratierlich ausgezahlt wird). Das OLG Nürnberg hat nunmehr diese Praxis als zulässig bestätigt (OLG Nürnberg vom 11.06.2008, 12 U 1646/07). Die Entscheidung ist insbesondere bei Familiengesellschaften von Relevanz, in denen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Diese Gesellschafter können nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses nun nicht mehr an Gesellschafterversammlungen teilnehmen und auch die Entscheidungen der Gesellschaft nicht mehr behindern.

 

Rechtfertigung einer Volljährigen-Adoption

 

Bei der Adoption eines Volljährigen dürfen nicht allein steuerliche Motive im Vordergrund stehen. Ist dies der Fall, muss das Gericht die Adoption ablehnen. (OLG München vom 19.12.2008, 31 Wx 49/08). Da Adoptionen häufig aus rein steuerlichen Gründen vorgenommen werden, z.B. um höhere erbschaftsteuerliche Freibeträge in Anspruch nehmen zu können, sollte man vermeiden, diese Motive in dem Adoptionsantrag deutlich werden zu lassen. Stattdessen muss das persönliche Verhältnis zwischen den Beteiligten im Vordergrund der Adoption stehen sowie das Bedürfnis nach Absicherung des Volljährigen.

 

Schenkung eines Kommanditanteils an Minderjährige

 

Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an minderjährige Kinder bedarf nach ständiger Rechtsprechung der Genehmigung durch das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht, weil mit dem Erwerb der Beteiligung geschäftliche Risiken verbunden sein können. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt soll dies jedoch dann nicht gelten, wenn es um KG-Anteile geht und die KG kein Erwerbsgeschäft betreibt, z.B. bei einer reinen Grundstücksgesellschaft (OLG Frankfurt vom 27.05.2008, 20 W 123/08). In ähnlicher Weise wurde entschieden für eine rein vermögensverwaltende KG (OLG München vom 06.11.2008, 31 Wx 76/08) und für einen voll eingezahlten Kommanditanteil (OLG Bremen vom 16.06.2008, 2 W 38/08). Gleichwohl ist Vorsicht geboten; sicherheitshalber sollte man die Genehmigung einholen, zumal eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage bisher nicht vorliegt.

 

Betriebsvermögensabschlag nach § 13 a ErbStG erst ab Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister

 

Die Vergünstigungen für Betriebsvermögen gibt es nach altem wie nach neuem Erbschaftsteuerrecht nur bei gewerblich geprägten Gesellschaften. Reine Vermögensverwaltung wird nicht begünstigt. Nach neuem Recht kommt bekanntlich eine Entsteuerung von bis zu 100 % des Betriebsvermögens in Betracht. Voraussetzung hierzu ist aber, dass im Zeitpunkt des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (FG Münster vom 06.11.2008, 3 K 2155/04). Deshalb ist bei neugegründeten Gesellschaften darauf zu achten, dass die Schenkung von Anteilen erst nach dem Eintragungsdatum vorgenommen wird.

 

Verweigerung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen in Nießbrauchsfällen

 

Eines der bekanntesten Modelle zur steuergünstigen Übertragung von Betriebsvermögen ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt. Bei dieser Gestaltung behält sich der Unternehmer in der Regel alle bisherigen Entscheidungsrechte zurück, erreicht aber zugleich erbschaftsteuerlich den steuergünstigen Übergang seiner Anteile auf die Kinder. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofes muss darauf geachtet werden, dass die Nachfolger ein Minimum an Mitunternehmerrechten behalten. Die Einzelfallgestaltung sollte einem Spezialisten überlassen werden. Andernfalls werden die steuerlichen Vergünstigungen aberkannt (BFH vom 10.12.2008, II R 34/07).